Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung als an den Masseverwalter adressiert anzusehen ist und damit die Zustellung ihm gegenüber wirksam ist.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 BAO; § 276 Abs 4 BAO