§ 2b Abs 1 AVRAG
Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so kann die zeitliche Dauer kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen. Wesentlich ist, dass der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist.