§ 16 GmbHG; § 381 EO; § 528 Abs 1 ZPO
Wird zur Sicherung des Abberufungsanspruchs nach § 16 GmbHG eine eV erlassen, so kann dies nur nach Maßgabe des § 381 Z2 EO erfolgen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung muss insbesondere bei Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht nach einem sehr strengen Maßstab beurteilt werden.