§ 31 Abs 1 KO
Der MV führte neben dem gegenständlichen Anfechtungsprozess, auch noch einen Anfechtungsprozess gegen eine andere Bank. Das Gericht musste nun prüfen, ob die aufgrund erfolgreicher Anfechtung geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Entstehungsgrund bei der Nachteiligkeitsbetrachtung anzurechnen sind.