§ 10 Abs 2 UStG
Das Gericht setzte sich in diesem Fall mit einer E des UFS Feldkirch auseinander, welcher die Bereitstellung von Seminarräumlichkeiten in einem Beherbergungsbetrieb als unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung beurteilte und die Zugrundelegung des begünstigten Steuertarifs bejahte.