§ 22 GmbHG; § 1295 Abs 2 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG; § 502 Abs 1 ZPO
Dem GmbH-Gesellschafter steht gegen die Ges ein umfassender Informationsanspruch zu. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Gesellschafter das Informationsrecht verwehrt werden kann.