§ 355 HGB; Art 9 Abs 1 Z 1 AGBKr
Der Abschluss eines Girokontovertrages unter Bezugnahme auf die AGBKr hat die Begründung eines Kontokorrentverhältnisses zur Folge. Bei einer fehlenden ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist das Kreditinstitut nur zum jährlichen Kontoabschluss verpflichtet.