Zusammenfassung: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch bei Sonderverträgen nach § 36 VBG zu berücksichtigen, hat aber keinen Einfluss auf das Ermessen des Arbeitgebers. Eine auch willkürliche Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer ist daher zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 36 VBG; § 1157 ABGB