§ 18 Abs 2 HGB; § 19 Abs 2 HGB
Die Gründung der M-Liegenschafts-GmbH & Co KEG durch die M-Bau-GmbH ist nicht zulässig. Bei einem Gesellschafterwechsel hingegen ist eine Firmenfortführung zulässig, weil hier der Grundsatz der Firmenwahrheit durchbrochen wird.