§ 1 Z 2 MinroG; § 171 Abs 3 Z 3 MinroG
Bereits ein wechselseitiges Einflussverhältnis zwischen der ober- und untertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe begründet die Zuständigkeit des BMwA. Diese wechselseitige Beeinflussung wird bei einem obertägigen Abbau und untertägigen Abbeförderung verwirklicht.