§ 283 UGB idF BGBl I 2006/103; § 24 FBG idF BGBl I 2006/103
Das Firmenbuchgericht ist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer infolge der Nichtvorlage des Jahresabschlusses verhängten Zwangsstrafe nicht verpflichtet. Durch die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe wird die Vorgabe des rechtlichen Gehörs hinreichend erfüllt.