§ 221 UGB; § 277 UGB; § 282 Abs UGB; § 283 Abs 3 UGB
Die unterlassene Offenlegung der Größenmerkmale und die unterlassene Vorlage der Bilanzen rechtfertigt die Annahme einer großein Gesellschaft.
§ 221 UGB; § 277 UGB; § 282 Abs UGB; § 283 Abs 3 UGB
Die unterlassene Offenlegung der Größenmerkmale und die unterlassene Vorlage der Bilanzen rechtfertigt die Annahme einer großein Gesellschaft.