§ 30 Abs 3 VerG
Die Aufwandsersatzansprüche des Abwicklers eines aufgelösten Vereins sind nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht abgesichert. § 30 VerG normiert nur eine vorrangige Erfüllung der Ersatzansprüche eines Vereinsabwicklers.
§ 30 Abs 3 VerG
Die Aufwandsersatzansprüche des Abwicklers eines aufgelösten Vereins sind nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht abgesichert. § 30 VerG normiert nur eine vorrangige Erfüllung der Ersatzansprüche eines Vereinsabwicklers.