§ 1295 ABGB; § 27 Z 1 AngG
Ein Arbeitnehmer, der nicht durch sein Verhalten den Arbeitgeber zur Implementierung einer Videoüberwachungsanlage veranlasste, kann mangels Kausalität auch nicht bei der zufälligen Aufdeckung eines Fehlverhaltens zum Ersatz der Kosten für die Videoüberwachung herangezogen werden.