§ 3 Abs 2 PSG; § 33 PSG; § 17 FBG
Die Entscheidung hat ua folgende Fragen zum Inhalt: Kann auf die Stellung als Stifter nach Entstehen der Stiftung verzichtet werden? Müssen in dem Fall, dass ein Stifter auf seine Stifterrechte verzichtet, die anderen Stifter zustimmen?