§ 924 ABGB
Der Entscheidung liegt ein gewährleistungsrechtlicher Sachverhalt zugrunde. Der OGH hatte zu entscheiden, ob im Falle einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht.