§ 30 Abs 1 Z 3 KO
Sofern der spätere Gemeinschuldner im Rahmen einer Forderungsexekution nur gegenüber dem Gemeinschuldner in eine Zahlung an den Gläubiger einwilligt, kann kein Kausalzusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung angenommen werden. Auch die Missachtung der Konkursantragspflicht indiziert diesen nicht.