§ 785 ABGB; § 33 PSG; § 34 PSG
Sofern in der Stiftungserklärung ein Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters festgelegt ist, wird die Zweijahresfrist des § 785 ABGB nicht durch die Dotierung der Privatstiftung in Gang gesetzt. Eine allfällige Umgehungsabsicht ist irrelevant.