Zusammenfassung: Der OGH konkretisiert die Essentialia einer forderungswahrenden Vorbehaltserklärung des Werkunternehmers iSd P 2.17.2 Ö-Norm A 2060 bzw des P 5.29.2 Ö-Norm B 2110 und führt aus, dass mündliche Erklärungen oder die Bezugnahme auf nicht protokollierte Besprechungsresultate diesen Anforderungen nicht entsprechen.