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Verschwiegenheit gegenüber Mitgliedern der Wirtschaftskammer

öffentliches WirtschaftsrechtEdmund Primoschecolex 2007/244ecolex 2007, 568 Heft 7 v. 1.7.2007

§ 70 Abs 1 WKG; § 132 WKG; § 133 WKG; § 1 AuskunftspflichtG

Eine Auskunft über den Rechnungsabschluss an ein Mitglied der Wirtschaftskammer kann nicht mit Hinweis auf die Haushaltsordnung verweigert werden, da aus dieser keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden kann.

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