Zusammenfassung: Der Eintritt der Vertreterhaftung nach § 9 BAO setzt ua auch die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner (der Gesellschaft) voraus.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 224 BAO; § 20 BAO; § 289 Abs 1 BAO
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Zusammenfassung: Der Eintritt der Vertreterhaftung nach § 9 BAO setzt ua auch die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner (der Gesellschaft) voraus.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 224 BAO; § 20 BAO; § 289 Abs 1 BAO
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