Zusammenfassung: Der OGH verneint im konkreten Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit des Stehenlassens von Entgeltforderungen, da Finanzierungsengpässe im Rahmen der Erschließung neuer Tätigkeitsbereiche üblich seien und deshalb bei fehlender Kenntnis des Arbeitnehmers über die finanzielle Situation des Arbeitgebers die Annahme der Missbrauchsabsicht nicht rechtfertigen könnte.
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 1 IESG