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Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei Wirtschaftstreuhandberufen

EntscheidungZwangsausgleichEdmund Primosch (Glosse)ecolex 2007/168ecolex 2007, 387 - 388 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 10 Z 1 WTBG; § 213 KO

Vor Erlass eines Beschlusses nach § 213 KO können " geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" nicht angenommen werden.

VwGH 24.01.2007, 2006/04/0134

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