§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG
Die Implementierung eines Zugangskontroll- und Zeiterfassungsmodells, das die Personenanwesenheit mittels Fingerscanning überprüft, erfordert die Einwilligung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses.
OGH 20.12.2006, 9 ObA 87/06m