ÖNORM A 2050; § 874 ABGB; § 878 ABGB
Der OGH nimmt zu den Schadenersatzansprüchen eines übergangenen Bieters bzw eines ausgeschiedenen Anbieters Stellung und erläutert, dass eine Verpflichtung zur zwingenden Zugrundelegung aller Regelungen der ÖNORM A 2050 nicht besteht.