§ 1325 ABGB
Ein Arbeitnehmer, der zur Privatnutzung eines Dienstwagens legitimiert war, besitzt nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Erstattung der Anschaffungs- und Erhaltungskosten, die allerdings in dem Ausmaß zu mindern sind, als die Privatnutzung das bisherige Nutzungsmaß übersteigt.