§ 13 WAG; § 14 WAG; § 15 WAG; § 1304 ABGB
Der OGH nimmt zur Haftung eines Finanzdienstleisters infolge der mangelhaften Aufklärung im Rahmen der Wertpapierveranlagung in einem Fonds Stellung und erläutert, dass der Wegfall einer garantierten Fixverzinsung als positiver Schaden zu qualifizieren sei. Für Schäden, die auf die negative Kursentwicklung zurückzuführen sind, besteht mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang keine Ersatzpflicht des Finanzdienstleisters.