§ 13 Abs 1 GewO 1994; § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994; § 141 Abs 1 Z 3 GewO 1994
Der Vwgh prüft, ob die strafgerichtliche Verurteilung wegen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst durch unsachgemäßes Hantieren mit einem Luftdruckgewehr den Entzug der Gewerbeberechtigung für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen rechtfertigt.