§ 22 URG; § 27 URG
Der OGH beschreibt die Voraussetzungen für die Haftung des Geschäftsführers nach § 22 URG, qualifiziert die darin normierte Verantwortlichkeit als reine Erfolgshaftung und nimmt zum Entlastungsbeweis wegen eines fehlenden Kausalzusammenhangs Stellung.