§ 1 AHG; Art 137 B-VG
Der OGH legt dar, dass die säumige Umsetzung der Geldwäscherichtlinie eine pflichtwidrige Unterlassung des Gesetzgebers und somit einen Staatshaftungsanspruch begründet, dessen Beurteilung in den Kompetenzbereich des VfGH fällt.
OGH, 15.10.2004, 1 Ob 205/04k