§ 140 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Geldunterhaltsschuldner auch bei überdurchschnittlichen Einkünften des Unterhaltsschuldners und einer dadurch bedingten Reglementierung des Unterhalts einen Anspruch auf Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages besitzt.