§ 2 Z 1 UrhG; § 5 Abs 1 UrhG; § 40a UrhG; § 86 UrhG
Der OGH nimmt Stellung zur rechtlichen Qualifikation von Softwareprogrammen und deren Bearbeitungen und prüft, unter welchen Voraussetzungen Bearbeitungen von Softwareprogrammen vom Schutzbereich des Urheberrechts umfasst sind. Weiters konkretisiert er die diesbezügliche Beweispflicht des Klägers.