§ 25c KSchG
Der OGH erörtert, dass den Darlehensgeber keine Informationspflicht gegenüber dem Bürgen trifft, sofern dieser die angespannte finanzielle Situation des Hauptschuldners kennt und sogar die Darlehensverhandlungen für ihn führte.
OGH, 21.07.2005, 8 Ob 61/05m