§ 1 Abs 2 Z 1 AVRAG; § 3 Abs 1 AVRAG
In Anlehnung eine Vorabentscheidung des EuGH erörtert der OGH, dass Transaktionen, in denen ein Land oder eine Gemeinde als Verkäufer oder Erwerber auftritt, nicht vom Geltungsbereich des § 1 Abs 2 Z 1 AVRAG erfasst sind. Sofern also ein Sozialhilfeverband der Gemeinde im Zuge einer Ausgliederung zwei gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung gründet, findet 3 Abs AVRAG keine Anwendung.