§ 523 ABGB
Der OGH erörtert, dass nur der Eigentümer der herrschenden Liegenschaft, nicht aber ein Fruchtgenussberechtigter, die actio confessoria geltend machen darf.
OGH, 14.07.2005, 6 Ob 140/05i
§ 523 ABGB
Der OGH erörtert, dass nur der Eigentümer der herrschenden Liegenschaft, nicht aber ein Fruchtgenussberechtigter, die actio confessoria geltend machen darf.
OGH, 14.07.2005, 6 Ob 140/05i