§ 50 Abs 3 WRG 1959; § 117 Abs 1 WRG 1959
Der VwGH erörtert, dass gegen die bescheidmäßige Festlegung einer Beitragspflicht zum Erhaltungsaufwand gemäß § 50 Abs 3 WRG 1959 keine Berufung erhoben werden kann, da § 117 Abs 4 WRG 1959 eine sukzessive Gerichtskompetenz für diese Angelegenheit normiert.