§ 10 AZG; § 19e AZG; § 27 AlVG
Der OGH erörtert, dass § 19z AZG auch bei einer vorzeitigen Kündigung einer Altersteilzeitvereinbarung durch den Arbeitgeber zur Anwendung gelangt, sodass ein allfälliges Zeitguthaben mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten ist.