§ 81 EheG; § 82 Abs 1 Z 3 EheG
Der OGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen aus einer Unternehmensführung resultierende Einnahmen bzw Erlöse als eheliche Ersparnisse zu qualifizieren sind. Dabei bejaht er auch die Möglichkeit einer konkludenten Umwidmung; die diesbezügliche Beweislast trifft aber den Prozessgegner des Unternehmensgesellschafters.