Art 66 EuGVVO; § 99 JN
Der OGH beschreibt den zeitlichen Anwendungsbereich der europäischen Zivilverfahrensordnung für die mit 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten. Weiters führt er aus, dass der Besitz einer Bankgarantie durch die beklagte Partei auch dann den Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN begründet, wenn der damit abgesicherte Kaufpreisanspruch von der klagenden Partei bestritten wird.