§ 25c KSchG
Der OGH erörtert, dass den Gläubiger die Verbindlichkeit trifft, den Bürgen, der als Verbraucher nach § 25c KSchG anzusehen ist, über die voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Kenntnis zu setzen, selbst wenn dieser über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert ist.