§ 17a PTSG; § 72 Abs 3 PBVG; § 101 ArbVG; Art 94 B-VG
Der OGH erläutert, dass eine Dienstfreistellung eines Beamten als Versetzung zu qualifizieren ist, sofern keine anderweitige Beschäftigung vermittelt wird. Weiters legt er dar, dass eine Versetzung nunmehr keine Einwilligung der Personalvertretung mehr erfordert und betont, dass das Rechtsmittelgericht materielle Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat.