§ 4 Abs 4 Z 6 EStG; § 8 Abs 2 KStG
Der VwGH erörtert, dass Spenden auch dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen, wenn sie eigentlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind.
VwGH, 28.04.2004, 2001/14/0166
§ 4 Abs 4 Z 6 EStG; § 8 Abs 2 KStG
Der VwGH erörtert, dass Spenden auch dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen, wenn sie eigentlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind.
VwGH, 28.04.2004, 2001/14/0166