§ 19f Abs 2 AZG
Der OGH erläutert Begründung und Fälligkeit des Dienstnehmeranspruchs auf finanzielle Vergütung von Überstunden und legt dar, dass die Verjährungsfrist für diese Forderungsrechte im Fälligkeitszeitpunkt in Gang gesetzt wird. Eine in einem Kollektivvertrag vorgesehene Präklusionsfrist von 4 Monaten erklärt der erkennende Senat in diesem Zusammenhang für unanwendbar.