§ 6 Abs 3 KSchG; § 28 KSchG; § 1333 Abs 3 ABGB; § 54 Abs 2 JN; § 41 ZPO
Der OGH legt dar, dass verbleibende Unklarheiten bezüglich des Begünstigten einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Zessionsvereinbarung mit dem Transparenzgrundsatz des § 6 Abs 3 KSchG nicht in Einklang stehen. Weiters erörtert er, dass Inkassokosten als Nebenforderung qualifiziert werden können, die auch gesondert klagsweise eingefordert werden kann.