§ 21 ABGB; § 154 ABGB; § 1034 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Unmündiger die Dispositionsbefugnis über ein Bausparguthaben besitzt, auch wenn der Vertragsabschluss durch den gesetzlichen Vertreter erfolgte.
OGH, 29.03.2004, 5 Ob 45/04k
§ 21 ABGB; § 154 ABGB; § 1034 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Unmündiger die Dispositionsbefugnis über ein Bausparguthaben besitzt, auch wenn der Vertragsabschluss durch den gesetzlichen Vertreter erfolgte.
OGH, 29.03.2004, 5 Ob 45/04k