§ 3 Abs 3 IESG
Der OGH erörtert, dass die Kündigungsfrist des AngG als gesetzliche Kündigungsfrist nach 3 3 Abs 3 IESG zu qualifizieren ist, sofern die Zugrundelegung des Angestelltenrechts bei einem Arbeitsvertrag ausbedungen wurde.
OGH, 12.03.2004, 8 ObS 4/04b