Zusammenfassung: Das UFS Wien prüft die Zulässigkeit der Zurechnung der Erträge des Nachlassvermögens an den bedingt erbserklärten Nachlassempfänger, wenn eine Einantwortung nicht stattfand.
UFS Wien, 25.06.2003, RV/3418-W/02
Rechtsgrundlagen: § 2 UStG 1994