§ 50 stmk LStVG 1964; § 20 BStG 1971
Der OGH erörtert unter Bezugnahme auf das stmk LStVG 1964, dass dem Auszahlungsantrag des Enteigneten auf Leistung der gerichtlich erlegten Entschädigungssumme auch dann Folge zu geben ist, wenn dieser die Enteignungsentscheidung bekämpft und eine gerichtliche Überprüfung durch das Außerstreitgericht beantragt.