§ 1 Polizeibefugnis-EntschädigungsG; § 2 Polizeibefugnis-EntschädigungsG
Der OGH bestimmt die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, wobei er klarstellt, dass der entgangene Gewinn nicht ersatzfähig ist.
OGH, 25.06.2002, 1 Ob 147/02b