Zusammenfassung: Das OLG Linz erörtert, dass die Kompensation des Kaufpreisanspruches einer im Konkurs befindlichen GmbH gegen Masseforderungen eines Tochterunternehmens nicht als Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Leistung zu qualifizieren ist.
OLG Linz, 11.06.2003, 2 R 98/03z